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AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
a) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Vertragspartner, Sprache und Vertragsschluss
a) Ihr Vertragspartner ist die Creapaper GmbH, Geschäftsführer: Nico Berhausen, Selbachstraße 2a, 53773 Hennef.
b) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.
c) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers durch Lieferung der Ware bzw. durch Auftragsbestätigung oder durch die Mitteilung der zeitnahen Auslieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeit annehmen.

§ 3 Angebot / Angebotsunterlagen
a) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen zur Herstellung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
a) Für die Lieferung gelten die Listenpreise unserer Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung.
b) Sofern sich aus dieser Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackungskosten; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
c) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
d) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
e) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
f) Die Rechnungsbeträge sind fällig und zahlbar nach Aufforderung. Wechsel oder Schecks werden nicht angenommen.
g) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. bzw. des entsprechenden Zinssatzes der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
h) Der Abzug von Skonto o.ä. bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
i) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtzeitig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gewährleistung / Haftungsausschluss / Fristen / Beschwerden, Anregungen
a) Wir gewährleisten, dass die gelieferten Produkte nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.
b) Geringe Farbabweichungen oder Farbabrieb, sowie Dellen als Folge sich durchdrückenden Saatgutes sind kein Grund zur Rüge, es handelt sich um Naturprodukte.
c) Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für unsachgemäße Lagerung.
d) Im kaufmännischen Verkehr sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Es gilt ergänzend § 377 HGB.
e) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
f) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5,I,f) bis h) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
g) Die Regelung gemäß Absatz 1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
h) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
I. Für das gelieferte Saatgut gilt Folgendes:
a) Wir leisten Gewähr dafür, daß jedes gelieferte Einzelprodukt mindestens einen keimfähigen Samen enthält. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Wachstumserfolg, der von jahreszeitlichen Bedingungen abhängig ist, die von uns nicht beeinflußt werden können.
b) Mängel an der Keimfähigkeit des gelieferten Saatgutes müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, nachzuweisen, daß die Keimfähigkeit des gelieferten Saatgutes vollständig nicht gegeben ist.
c) Macht der Besteller innerhalb der in der Auftragsbestätigung / Rechnung festgelegten Keimzeit Mängel des gelieferten Saatgutes geltend, so hat er die Identität des von uns gelieferten Saatgutes durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere das zu dem jeweiligen Saatgut gehörige Crea-Seed-Einzelprodukt infrage.
d) Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saatgut vorhanden ist. Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine amtliche Untersuchungsanstalt zwecks Untersuchung einzusenden, das andere an die Vertragspartei. Der Besteller hat uns in jedem Falle die Musterziehung zu ermöglichen. Die Muster müssen gemäß den Probenahmevorschriften von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen werden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere, von uns und dem Besteller gemeinschaftlich festgelegte, Samenprüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind endgültig.
II. Gilt nur für Druckaufträge:
a) Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an der Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden können. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.
b) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Waren vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
d) Sind wir zur Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen aber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß der mangelfreie Teil der Lieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
e) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
f) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
g) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
h) Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschaden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
i) Sonstige Schadenersatzansprüche - Wir haften für Schadenersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldungsabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Der Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; in diesen Fällen haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
j) Datenschutz - Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass seine Bestell- und Adressdaten gespeichert werden. Eine Speicherung und Verwendung von Käuferdaten erfolgt im Rahmen der Auftragsabwicklung und für Gewährleistungszwecke (auch durch Übermittlung an die eingesetzten Transportunternehmen) und zu eigenen Werbezwecken, sofern nicht der Käufer ausdrücklich einer weitergehenden Verwendung zugestimmt hat. Der Käufer ist berechtigt die Gestattungen zur werblichen und ggf. erlaubten weitergehenden Verwendung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf ist zu richten an Creapaper GmbH, Selbachstraße 2a, 53773 Hennef.

§ 6 Gilt nur für Druckaufträge:
a) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden von uns berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
b) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlaßt sind, werden berechnet.
c) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden.

§ 7 Lieferzeit
a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
b) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes, zu verlangen.
c) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
d) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz b) und Absatz c) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
e) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
f) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
c) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder Vergleichsverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Ergänzende Regelungen für Druckaufträge
a) Über- & Unterauflage: Aus technischen Gründen ist es uns nicht möglich stückgenau zu produzieren. Der Kunde akzeptiert eine Über- bzw. Unterauflage des Bestellten von 10%.
b) Verwahrung, Versicherung: Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwertung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.
c) Periodische Arbeiten: Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
d) Urheberrecht: Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
e) Impressum: Wir sind berechtigt, auf Vertragserzeugnisse mit Zustimmung des Bestellers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
c) Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Hennef, Stand Mai 2006