A.    Allgemeines

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertrags­schluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Der Schriftform steht die Übermittlung durch E- Mail gleich.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 1 BGB.

 

B.    Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt ist.
  2. Die Bestellung durch den Kunden kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindli­ches Vertragsangebot, das wir binnen 4 Wochen nach Zugang annehmen können, wenn sich nicht aus der Bestellung etwas anderes ergibt.
  3. Die Annahme wird entweder durch Auslieferung der bestellten Waren an den Kunden oder mittels einer Auftragsbestätigung erklärt.
  4. Falls die bestellten Produkte nicht verfügbar sind, werden wir den Kunden hierüber vor Vertragsschluss per E-Mail benachrichtigen. Der Kunde hat dann die Wahl, entweder seine Bestellung aufrecht zu erhalten oder zu stornieren.
  5. An Abbildungen, Broschüren sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weiter­gabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde unserer schriftlichen Zustimmung.

 

C.    Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Frachtkosten, insbesondere für Verpackung, Transport, Zoll und Versicherung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, mit Zugang sofort und ohne Zahlungsabzug fällig.
  3. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder per Vorkasse oder auf Rechnung. Wechsel oder Schecks werden nicht akzeptiert.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder  Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
  6. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, so gilt für dieses, wie auch für die Berechnung etwaiger Zinsen, das Lieferdatum als Stichtag. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Bestellung als ein Geschäft für sich.
  7. Zahlt der Kunde auf eine vereinbarte Teillieferung nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, die Weiterlieferung bis zum Ausgleich der ausste­henden Forderung zu verweigern.

 

D.    Lieferung – Gefahrübergang – Lieferzeit

  1. Unsere Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“ (Incoterms 2010).
  2. Die Wahl der Transportart und des Spediteurs bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine geeignete Transportversicherung ab. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt oder geliefert.
  3. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Vereinbarte Lieferzeiten gelten insbesondere unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, der Klärung sämtlicher technischer Fragen sowie höherer Gewalt im Sinne von D. Ziff. 5. Verein­barte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Annahmeerklärung beim Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bei uns versandfertig bereitgestellt und die Versandbereitschaft angezeigt wird. Soll die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt werden, so ist zur Wahrung der Frist der Zeitpunkt der Absendung maßgebend.
  4. Falls wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht ver­fügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
  5. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen - wie maschinentechnischer Anlagenstillstand, Verkehrshindernisse, Witterungsein­flüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Liefe­ranten oder Unterlieferanten eintreten. Der Beginn und das Ende des Lieferhindernisses werden unsererseits dem Kunden unverzüglich in schriftlicher Form angezeigt. Dauert das Lieferhindernis länger als sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt.
  6. Ein Abzeichnen der Fracht- und/oder Lieferpapiere durch uns stellt keine Bestätigung der vereinbarten Menge, Qualität, Art der Lieferung oder sonstigen Vertragsinhalte dar.
  7. Wir sind aus Produktionsgründen zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, wenn die Abweichung im Falle ungefähr vereinbarter Men­genangaben bis zu 10 % beträgt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde ist zur Abnahme und Zahlung der Mehrlieferung verpflichtet.
  8. Wir sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen vorzunehmen.

 

E.     Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen in unserem Eigentum. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehen­der oder bedingter Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und in üblicher Weise angemessen zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstanden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zah­lungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter belasten. Wird die Vorbehaltsware dennoch belastet, so ist der Kunde zur sofortigen Mitteilung an uns verpflichtet. Soweit der Dritte die Kosten unserer Inter­vention nicht erstatten kann, haftet insoweit der Kunde.
  6. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, solange und soweit er seine vertraglichen Pflichten gegenüber uns erfüllt. Unsere Befugnis, die Einziehung selbst vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichten wir uns, die Einziehung solange zu unterlassen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und keine begründeten Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kun­den bestehen.
  7. Erfüllt der Kunde alle gegenüber uns aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, so verpflichten wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicher­heiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
  8. Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall teilt der Kunde uns unverzüglich alle zur eige­nen Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben mit und zeigt dem Dritten die Abtretung der Forderung schriftlich an.
  9. Wird die Vorbehaltsware endgültig von uns zurückgenommen, so sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung ohne weitere Nachweise einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weitergehender Schadensersatz bleibt ebenso vorbehalten, wie der durch den Kunden zu führende Nachweis eines geringeren Schadens. Im Falle der Rücknahme der bestellten Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der entstandenen Verwertungskosten anzurechnen.

 

F.     Mängelansprüche – Haftung

  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nimmt der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person die Ware vorbehaltlos an, so ist eine nach­trägliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel, die für den Kunden auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde uns auf unser Verlangen hin eine sachgerechte Prüfung des Mangels nicht unverzüglich ermöglicht. Der Kunde hat von jeder Lieferung ausreichende Rückstellmengen zur Überprüfung etwaiger Mängel zu bilden.
  2. Für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der Zeitpunkt der Übergabe an den Fracht­führer maßgebend.
  3. Rügt der Kunde den Mangel fristgerecht und in ordnungsgemäßer Form, so sind wir nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachliefe­rung binnen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wenn der gerügte Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht unerheblich einschränkt. Schlägt auch die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl und gemäß der gesetzlichen Bestimmun­gen Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Mängel an einzelnen Produkten können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
  4. Wir haften sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen – insbesondere deliktischen – Ansprüchen sowie aus Verschulden bei Vertrags­schluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahr­lässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt ebenfalls unberührt. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  6. Unsere Verkaufsdatenblätter – insbesondere Angaben in unseren Broschüren und Produktbeschreibungen – enthalten keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften, sondern geben lediglich unverbindliche Richtwerte an.

 

G.    Aufrechnung – Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Kunden steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte ste­hen ihm nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vor­herigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
  2. Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.

 

H.    Besondere Regelungen für Saatgut-Bestellungen

  1. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei Saatgut um ein Naturprodukt handelt, das insbesondere hinsichtlich der Qualität natürlichen Schwankungen unterliegen kann.
  2. Dem Kunden ist ferner bekannt, dass das Produkt einen branchenüblichen Anteil Makulatur enthalten kann.
  3. Jedes einzelne Saatgut-Produkt enthält mindestens einen keimfähigen Samen; der Wachstumserfolg ist jedoch u. a. von jahreszeitlichen Bedingungen abhängig und wird von uns nicht garantiert.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, uns insbesondere bei einer Mängelrüge hinsichtlich des Saatgutes auf unser Verlangen hin eine sachgerechte Prüfung des gerügten Mangels zu ermöglichen.

 

I.       I Besondere Regelungen für Druckaufträge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Korrekturzwecken übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse (Korrekturabzüge) unverzüglich zu prüfen und uns etwaige Fehler mitzuteilen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vor- und Zwischenerzeugnisse für druckreif zu erklären, wenn weder Fehler vorliegen noch sonstiger Ände­rungsbedarf besteht.
  3. Stimmt das fertige Druckprodukt mit den dem Kunden per E-Mail oder postalisch übersandten Korrekturabzügen überein und hat der Kunde diese Korrekturabzüge freigegeben, so entspricht das fertige Druckprodukt der vereinbarten bzw. – wenn keine Beschaffenheits­vereinbarung erfolgt ist – der üblichen Beschaffenheit.
  4. Der Kunde akzeptiert hiermit geringfügige Farbabweichungen vom Original bei Reproduktionen in sämtlichen Druckverfahren, soweit ihm dies zumutbar ist und das Produkt noch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit aufweist.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Kosten für nachträgliche, durch ihn veranlasste Änderungen des Druckauftrages oder der Druckvorlage zu tragen. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die auf Verlangen des Kunden erstellt werden.

 

J.     Verwahrung von Vorlagen – Garantie des Kunden

  1. Wir werden Vorlagen, Rohstoffe und Druckträger sowie (halb-) fertige Produkte nur aufgrund gesonderter Vereinbarung über den verein­barten Auslieferungstermin hinaus auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahren.
  2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die in F, Ziff. 1. genannten Gegenstände durch uns nicht versichert werden. Der Abschluss einer geeigneten Versicherung obliegt dem Kunden.
  3. Nimmt der Kunde die in F, Ziff. 1. genannten Gegenstände nach Ablauf des vereinbarten Termins oder nach fruchtlosem Ablauf einer an­gemessenen Frist nicht ab, so sind wir berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen oder zu verwerten. Der Verwer­tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der entstandenen Verwertungskosten anzurechnen.
  4. Der Kunde garantiert, dass durch von ihm zur Verfügung gestellte Vorlagen – einschließlich sämtlicher Logos und Namen – keine Urheber­rechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die ge­gen uns wegen der behaupteten Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei.

 

K.    Sonstiges

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Verpackungsmaterial auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbin­dungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten an Dritte sind wir nicht berechtigt. Wir weisen den Kunden hiermit auf § 33 BDSG hin.

 

L.     Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Hennef zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen un­berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Ver­tragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

 

Stand Juni 2021